Mit der Klasse unterwegs

Liebe Mitschuelerinnen, liebe Mitschueler,

kommenden Freitag wird der erste Wandertag des neuen Schuljahres stattfinden. Da es leider auch zu Unfaellen waehrend solcher Schulveranstaltungen kommen kann, hat es sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zum Ziel gesetzt, generell ueber den Versicherungsschutz – auch bei Klassen- und Kursfahrten – zu informieren:

Besteht grundsaetzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Schuelerinnen und Schueler sind – ebenso wie waehrend des Unterrichts – auch bei einem Schulausflug gesetzlich unfallversichert. Dabei ist es egal, ob sich der Schueler/ die Schuelerin im Ausland oder Inland befindet.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht hingegen bei sogenannten ,,eigenwirtschaftlichen Handlungen“ wie beispielsweise Essen, Trinken, Duschen oder der Nachtruhe. Auch bei Unternehmungen, die außerhalb der unmittelbaren schulischen Aufsicht erfolgen (z.B. ein Schueler, der sich „absetzt“ und Souvenirs besorgt), ist man nicht gesetzlich unfallversichert. In beiden Faellen wuerde aber natuerlich die Krankenversicherung zustaendig sein, deren Leistungen von denen der gesetzlichen Unfallversicherung abweicht.

Was passiert nach dem Unfall?
Nach der Erstversorgung und der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten sowie der Schule durch die Lehrkraft nimmt die Schule mit der Unfallkasse Verbindung auf. Die Unfallkasse uebernimmt zum Beispiel die Kosten der aerztlichen/ zahnaerztlichen Behandlung, außerdem Kosten fuer einen Krankenhausaufenthalt, Arznei- und Heilmittel, etc.

Und bei Reisen ins Ausland?
Auch hier bietet die Unfallkasse Schutz. Mit den meisten europaeischen Laendern gibt es sogar ein ,,Sozialversicherungsabkommen“. Das heißt unter anderem, dass man die Behandlungen nicht vorfinanzieren muss.

Hier ein Beispiel:
Eine 11. Klasse faehrt auf Abschlussfahrt nach Paris. Die Schuelerinnen und Schueler verabreden sich am letzten Tag zu einer Besichtigung des Eiffelturms. Auf dem Weg zum Treffpunkt stuerzt ein Schueler. Er muss ins Krankenhaus und dort wird festgestellt, dass er sich einen komplizierten Beinbruch zugezogen hat. Er kann in diesem Zustand die Heimreise am naechsten Tag per Zug mit seiner Klasse nicht antreten. Weil dieser Unfall waehrend der schulischen Veranstaltung beziehungsweise auf dem Weg dorthin passierte, ist die gesetzliche Unfallkasse zustaendig. Obwohl der Unfall in Frankreich passierte, erhaelt er die gleiche Unterstuetzung wie in Deutschland. Der Lehrer informiert die Unfallkasse ueber die notwendigen Behandlungsmaßnahmen, danach wird ein Ruecktransport nach Deutschland organisiert. Waere der Schueler aber bei einer privaten „eigenwirtschaftlichen Handlung“ verunglueckt, waere das nicht ein Fall fuer die gesetzliche Unfallkasse. Hier laege dann die Zustaendigkeit der Krankenkasse vor.

Genauere Informationen erhaltet ihr uebrigens unter www.ukrlp.de (Internetseite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz). Wir danken der Unfallkasse fuer die bereitgestellten Informationen.

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